Den beteiligten Personen muss das Dokument „Beratung und Einverständniserklärung zur Abstammungsanalyse“ ausgehändigt und erläutert werden. In diesem Rahmen müssen alle beteiligten Personen über Zweck, Risiken und Umfang einer Abstammungsanalyse aufgeklärt werden. Die Abstammungsanalyse darf nur durchgeführt werden, wenn alle Personen in die Untersuchung und Entnahme der dafür erforderlichen genetischen Probe schriftlich eingewilligt haben. Personen, die nicht in der Lage sind, Wesen, Bedeutung und Tragweite der genetischen Untersuchung zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten (Minderjährige, Personen mit geistiger Behinderung, etc.), muss die Untersuchung in einer angemessenen Weise verständlich gemacht werden. Die Abstammungsanalyse darf nur durchgeführt werden, wenn die Untersuchung oder die Probengewinnung nicht abgelehnt wird. Der/die gesetzliche(n) Vertreter (z.B. sorgeberechtigte Eltern, Betreuer) der Person müssen zuvor über die Untersuchung aufgeklärt worden sein und müssen in die Probengewinnung und Analytik schriftlich einwilligen.
Alle beteiligten Personen sollten darauf hingewiesen werden, dass die Proben ausschließlich für die angeforderte Abstammungsanalyse verwendet werden. Aus den Ergebnissen können keine Informationen abgeleitet werden, die eine Aussage über derzeit bestehende Erkrankungen oder das Risiko auf mögliche Erkrankungen zulassen. Die Resultate der Untersuchung werden nur den im Gutachten eingeschlossenen Personen mitgeteilt, sofern keine der eingeschlossenen Personen ihre Einwilligung widerrufen hat oder von ihrem Recht auf Nichtwissen Gebrauch machen möchte. Widerrufserklärungen müssen immer schriftlich und rechtzeitig übermittelt werden.
Mit der Unterschrift der beteiligten Personen, bzw. aller gesetzlicher Vertreter muss die Einverständniserklärung zur Abstammungsuntersuchung abgegeben werden. Für minderjährige Kinder und nicht einwilligungsfähiger Personen müssen alle sorgeberechtigten Personen (bei geteiltem Sorgerecht beide Elternteile, bei alleinigem Sorgerecht ein Elternteil, Jugendamt als Sorgeberechtigter, gesetzlicher Vormund) unterschreiben. Außerdem sollte abgefragt werden, ob die Proben nach der Abstammungsuntersuchung archiviert und zu Forschungszwecken verwendet werden dürfen. Andernfalls werden alle Proben nach Fertigstellung der Untersuchung unverzüglich vernichtet.