Für ein gerichtsverwertbares Gutachten müssen in jedem Fall Vater, Mutter und Kind getestet werden, um die rechtlichen Vorgaben zu erfüllen und eine maximale Sicherheit des Ergebnisses von >99,9% erreichen zu können.
Die DAkkS hat veröffentlicht, dass ab dem 01.07.2014 auch für ein privates Abstammungsgutachten die Kindesmutter in jedem Fall mit einbezogen werden soll. Muss auf die Einbeziehung der Kindesmutter verzichtet werden -z.B. weil sie verstorben oder unbekannten Aufenthaltes ist-, so ist der Grund im Gutachten zu dokumentieren und ein Hinweis einzufügen, dass die genetische Abstammung von der Mutter nicht gesichert werden konnte. In dieser Konstellation kann der untersuchte Mann in der Regel ebenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als Vater festgestellt oder ausgeschlossen werden. Da es sich aber um ein privates Gutachten handelt, besitzt es im Gegensatz zum gerichtlichen Gutachten keine juristische Relevanz und dient nur der persönlichen Orientierung. Daher ist grundsätzlich das Einbeziehen der Kindesmutter empfehlenswert, um eine maximale Sicherheit zu erreichen und das Gutachten bei Gericht und Ämtern verwenden zu können.
Um die Aussagekraft beider Testvarianten zu gewährleisten, darf kein naher Verwandter (Bruder, Großvater etc.) als möglicher Vater infrage kommen. In diesem Fall ist es zwingend erforderlich, von dieser Person ebenfalls eine Probe zu untersuchen.
Neben dem klassischen Vaterschaftstest können auch komplexe Verwandtschaftsanalysen auf Grund der genetischen Profile untersucht werden. Zum Beispiel können Fragestellungen der Geschwisterschaft mit Hilfe von Y-chromosomalen Markern (männliche Geschwister) oder X-chromosomalen Markern aufgeklärt werden. Für komplexe Verwandtschaftsanalysen empfehlen wir eine individuelle Beratung durch die Wissenschaftler der LABCON-OWL GmbH.